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Was bedeutet die Mehrwegangebotspflicht für den Außer-Haus-Markt?

Alle wichtigen Fragen und Antworten für Gastronomen!

Allein in Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen. Dies stellt nicht nur ökologisch, sondern auch finanziell eine große Belastung dar. Aufgrund dessen hat die EU die sogenannte Mehrwegangebotspflicht erlassen, die in Deutschland mit dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

In der Verordnung ist festgehalten, dass alle „Letztvertreibenden“ (darunter fallen u.a. Cafés, Bistros, Restaurants, Cateringbetriebe, Kantinen, Tankstellen sowie der Einzelhandel), die ihre Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegverpackungen verkaufen, nun zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten müssen. Damit Sie die Verordnung bestmöglich realisieren können, haben wir von J.J. Darboven die zehn wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengetragen:

1. Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
  • Alle gastronomischen Betriebe, die Speisen und Getränke als „Take-Away“ bzw. „To-Go“ vertreiben, sind verpflichtet, diese auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. 
  • Eine weitere Regel ist, dass die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als die Einwegverpackung.

2. Wer ist von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen?
  • Für kleinere Betriebe, in denen fünf oder weniger Beschäftigte arbeiten und eine Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern haben, greift die Mehrwegangebotspflicht nicht. Wichtig dabei ist, dass beide Kriterien erfüllt sein müssen; ist nur eine Vorgabe gegeben, trifft die Ausnahmeregelung nach § 34 nicht zu.
  • Diese Betriebe stehen dennoch in der Pflicht, die Befüllung mitgebrachter Behältnisse von Kund*innen zu ermöglichen. Außerdem müssen die Kund*innen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht werden.

3. Was passiert, wenn die Mehrwegangebotspflicht nicht eingehalten wird?
  • Wer die Mehrwegangebotspflicht nicht einhält, riskiert laut § 33/§ 34 VerpackG pro Verstoß ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Dabei sind die einzelnen Bundesländer für die Kontrollen zuständig und greifen bei Verstößen entsprechend ein.
  • Ab dem 01.01.2023 machen sich Letztvertreibende haftbar, wenn sie die Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten oder die Hinweispflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise erfüllen.

4. Welche Bereiche zählen als Verkaufsfläche?
  • Alle Flächen, die für die Kund*innen zugänglich sind, werden als Verkaufsfläche gezählt. Dazu gehören auch Sitz- und Aufenthaltsbereiche. 
  • Wird die Beschäftigtenzahl oder Verkaufsfläche nur saisonbedingt überschritten, gilt die Mehrwegangebotspflicht für die Saison.
  • Eine Ausnahme gilt für Lieferdienste. In ihrem Fall werden alle Lager- und Versandflächen als Verkaufsfläche berechnet. 

5. Wie wird die Beschäftigtenzahl berechnet?
  • Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden als 0,5 Personen berechnet.
  • Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden werden als 0,75 Personen berechnet.
  • Auch studentische oder saisonale Kräfte werden zu den Beschäftigten hinzugerechnet.

6. Wie kann die Mehrweg-Regelung umgesetzt werden?

Für die Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht gibt es im Grunde zwei Möglichkeiten:

  • Der Betrieb kauft eigene Mehrwegverpackungen, bestehend aus Kunststoff oder Glas, und verleiht diese an Kund*innen. Eine breite Palette von Mehrwegverpackungen, die auch mit dem eigenen Logo individualisierbar sind, finden Sie beispielsweise bei greenbox oder Nette.
  • Der Betrieb schließt sich einem sogenannten Mehrweg-Poolsystem an, also einem Dienstleister, der Mehrwegverpackungen anbietet.

Die Geschirrrückgabe erfolgt je nach Lösungsweg mit einem Pfandsystem oder digital. Eine Auswahl von Poolsystemanbietern finden Sie hier!


7. Dürfen Einwegverpackungen weiterhin genutzt werden?
  • Es ist weiterhin erlaubt, Einwegverpackungen zu nutzen.
  • Die Verordnung besagt, dass zusätzlich zu Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen den Kund*innen angeboten werden müssen.
  • Wir von J.J. Darboven empfehlen der Umwelt zuliebe, aber auch angesichts der steigenden Nachhaltigkeitsanforderungen der Konsument*innen, langfristig auf Einwegverpackungen zu verzichten.

8. Gilt die Mehrwegangebotspflicht auch für Vendingautomaten?
  • Auch für Vending- bzw. Verkaufsautomaten greift die Mehrwegangebotspflicht. Hier sieht das Gesetz eine Erleichterung vor, da es einen besonderen Aufwand erfordert, Vendingautomaten mit einem Mehrwegsystem bereitzustellen.
  • Die Letztvertreibenden können entscheiden, ob der Verkauf auf Kundenwunsch auch in Mehrwegverpackungen erfolgt oder ob nur mitgebrachte Behältnisse durch die Vendingautomaten befüllt werden. Ein entsprechender und deutlicher Hinweis für die Kund*innen ist zu machen.
  • Diese Regelung ist unabhängig von der Verkaufsfläche sowie der Beschäftigtenzahl.
  • Für Vendingautomaten, die lediglich in Betrieben für die Versorgung der eigenen Mitarbeitenden aufgestellt und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, greift die Mehrwegangebotspflicht nicht! Demnach entfällt auch die Pflicht, mitgebrachte Behältnisse befüllen zu müssen. 

9. Worauf muss bei der Hygiene geachtet werden?
  • Es besteht die Pflicht, professionell gereinigte sowie spülmaschinenfeste Behältnisse anzubieten und diese auch im verschmutzten Zustand zurückzunehmen. Eine Annahme darf nur im Einzelfall, etwa bei starker Schimmelbildung oder Zweckentfremdung, abgelehnt werden. Die Annahmepflicht darf nicht aufgrund pauschaler „Hygiene-Bedenken“ permanent verweigert werden.
  • Nach § 33 Abs. 3 VerpackG haben die Letztvertreibenden die Pflicht ihre eigenen Mehrwegbehältnisse zurückzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung, Mehrwegbehältnisse von anderen Betrieben und System anzunehmen. Die Annahmeregelungen obliegen den einzelnen Betrieben/Systemen. 

10. Wie können Kund*innen von der Mehrwegverpackung überzeugt werden?
  • Zweck der Mehrwegangebotspflicht liegt in erster Linie im Nachhaltigkeitsaspekt. Die Annahme, dass die nachhaltige Variante automatisch auch mehr kostet, entkräftet die Regelung. Diese legt fest, dass kein Preisunterschied zwischen Ein- und Mehrweg bestehen darf. So schont der Griff zur Mehrwegalternative die Umwelt und den Geldbeutel.


 


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